
Vernehmlassung Änderung Arbeitsgesetz
Zusammenfassung
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist unausgewogen und unverhältnismässig.
Der Bund greift unter dem Titel "Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz" mit einem generellen Rauchverbot in Restaurants, Bars, Spielsalons etc. unzulässig über das Arbeitsgesetz in die Kompetenz der Kantone ein (Gesetzgebung Gesundheitswesen und Gastgewerbe), was nicht toleriert werden kann, auch wenn dies im Bericht der Kommission als "willkommener Nebeneffekt" verniedlicht wird.
Durch die unverhältnismässig hohen Strafen für Arbeitgeber (Gefängnis bis 6 Monate) und Arbeitnehmer (Haft) werden Angehörige dieser Kategorien kriminalisiert, während rauchende Gäste in Restaurants leer ausgehen und nicht einmal gebüsst werden können.
Der Paradigmenwechsel, welcher angestrebt werden soll, hat bereits stattgefunden. Die Mehrzahl der Arbeitsplätze ist heute schon rauchfrei. Mit der Änderung des Arbeitsgesetzes soll nun ein generelles Rauchverbot durchgezwängt werden.
Der vorliegende Entwurf ist absolut unbrauchbar. Die bestehende gesetzliche Regelung zum Schutz vor Passivrauchen im Arbeitsgesetz (Art. 19 ArGV 3) genügt vollkommen, sie kann allenfalls besser umgesetzt werden.
Unangenehm fällt auf, dass die Kommission quer durch den ganzen Bericht mit gespaltener Zunge spricht: Es wird zwar geschrieben, dass kein totales Rauchverbot angestrebt werde, aber der vorgeschlagene Gesetzestext bewirkt genau dies. Von Ausnahmen, welche der Bundesrat bewilligen können soll, ist im neuen Artikel 6 Abs. 2 ter keine Rede. Belüftete Fumoirs werden im Bericht als Möglichkeit zur Umsetzung erwähnt, aber bei den Kostenfolgen wird klar dargelegt, dass keine Investitionen in Ventilationsanlagen etc. getätigt werden müssen, weil die Kommission eben keine Ausnahmen will. Ein Blick auf die Webseiten von pro aere, SAN und arbeitsplatz-rauchfrei.ch bestätigt diese Sicht.
Kommentare zu den einzelnen Punkten:
zu 1
Die parlamentarische Initiative von Felix Gutzwiller basiert auf einem Rechtsgutachten, welches die Stiftung pro aere (vormals SAN) in Auftrag gegeben hat. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Bund weder für das Gesundheitswesen noch für das Gast- und Unterhaltungsgewerbewesen zuständig ist.
Auf abenteuerliche Weise wird aber eine Kompetenz bezüglich Schutz vor Passivrauchen aufgrund Art. 118 Abs. 2 lit. a BV (Umgang mit Lebensmitteln), Art. 118 Abs. 2 lit. b BV (Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) und Art. 74 BV (Umweltschutz) konstruiert. Das Lebensmittelgesetz reglementiert aber nur die Herstellung und den Verkauf, nicht aber die Verwendung von Lebensmitteln. Abgesehen davon schützt es vor minderwertigen Tabakwaren und nicht vor Rauch. Weder Rauchen noch Passivrauchen sind Krankheiten, schon gar nicht übertragbare. Das Umweltschutzgesetz befasst sich mit Emmissionen in Boden, Wasser und Luft, nicht aber mit Innenräumen.
Der ganze Gesetzesentwurf baut einseitig auf diesem Gutachten auf und übernimmt die extremen Forderungen der Stiftung pro aere / SAN.
zu 2.1
Art. 6 ArG und Art. 19 ArGV 3 schützen Angestellte bereits vor Passivrauchen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Rauchverbote besser durchsetzbar sein sollen, wenn sie im ArG statt in der ArGV geregelt werden. Alle aufgeführten Gründe, welche zu einer geringen Anzahl Anzeigen führen, gelten nach wie vor.
Zudem ist das ArG nicht auf Dritte anwendbar, z. B. Besucher von Restaurants. Rauchende Gäste können nicht aufgrund des ArG gebüsst werden, weshalb ein derartiges Rauchverbot kaum durchsetzbar wäre.
zu 2.2
Solange keine Studien aus der Schweiz bestehen, bringen in die Länge gezogene Abhandlungen über die Gefahren und die Kosten des Passivrauchens nichts.
Die Kommission übernimmt die Version der International Agency for Research on Cancer (IARC), wonach es keine unschädliche Konzentration für Rauch gebe. Für viele giftige Stoffe gibt es aber Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK-Werte). Es ist nicht einzusehen, weshalb kein MAK-Wert für Tabakrauch möglich sein soll, zumal dieser weniger schädlich ist als z. B. Rauch von Holzfeuern. Selbst für akut sehr toxische Stoffe wie Blausäure oder Chlor gibt es zulässige Konzentrationen am Arbeitsplatz.
Mehrere hundert tote Passivraucher, welche pro Jahr geschätzt werden, sind weniger als die alljährlichen Verkehrstoten. Aufgrund des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismässigkeitsgebots müssten Arbeitnehmer daher vorrangig vor Autofahren, besonders auf Strassen, geschützt werden, ebenso vor fettreicher Ernährung in der Kantine. Gemäss WHO sterben in Europa jährlich mehr als eine Million Menschen an Fettsucht. Die Passivrauchtoten in Deutschland werden auf 3,300 geschätzt. Es sterben also 30 bis 50 Mal mehr Menschen an Fettsucht als an Passivrauch. In Restaurants müsste daher prioritär das Essen verboten werden. 200 bis 300 Todesopfer pro Jahr gehen auch auf das Konto von Radon, ohne dass jemand ein absolutes Radonverbot fordert.
Den wenig fundierten geschätzten Kosten von 500 Millionen Franken jährlich steht ein Ertrag aus der Tabaksteuer von über 2 Milliarden Franken gegenüber.
zu 2.7
Mit Art. 6 ArG und insbesondere Art. 19 ArGV 3 erfüllt die Schweiz bereits die Anforderungen der WHO Tabakkonvention.
zu 2.8
Ein nationaler Paradigmenwechsel, welcher die ganze Bevölkerung betrifft, ist nicht im Arbeitsgesetz zu regeln, sofern dies überhaupt gewünscht wird, sondern in einem eigenständigen Gesetz, welches auf alle anwendbar ist. Zudem muss die Kompetenz des Bundes klar gegeben sein.
Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen wird mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext ein totales Rauchverbot im öffentlichen Raum, sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, zumindest für Angestellte, erreicht. Die bisherigen Bestimmungen von Art. 6 ArG sowie SUVA-Vorschriften gelten auch für Arbeitsplätze auf Baustellen (Bauarbeiter), in Park- und Gartenanlagen (Zoowärter), auf Skipisten (Pistenwart), in Freibädern (Bademeister), auf Strassen und Plätzen (Strassenwischer), in Wäldern (Förster) etc., weshalb auch die neue Bestimmung für alle Arbeitsplätze gilt, zumal keine Ausnahmen vorgesehen sind.
Der Satz "Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen" ist redundant, da dies bereits mit Art. 6 Abs. 4 und Art. 40 bestimmt wird. Entgegen den Ausführungen im Bericht delegiert diese Formulierung keine Kompetenz für Ausnahmen an den Bundesrat.
Sofern kein absolutes Rauchverbot angestrebt werden soll, ist im Gesetzestext explizit aufzuführen, welche Arbeitsplätze unter diese Bestimmung fallen.
zu 3.1
Die Gesetzesänderung sieht keine Ausnahmen vor (siehe 2.8), wie dies etwa in Art. 6 Abs. 2bis (Schutz vor Alkoholkonsum) und in Art. 9 Abs. 3 (Verlängerung maximaler Wochenarbeitszeit) der Fall ist. Daher kann der Bundesrat in einer Verordnung keine Ausnahmen vorsehen, wie in den Erläuterungen behauptet wird. Mit einem Zusatz im Gesetzestext, wie z. B. "der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen" würde aber zu viel Kompetenz an den Bundesrat delegiert.
Im Bericht wird dargelegt, dass die neue Bestimmung kein absolutes Rauchverbot darstelle. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass das Rauchverbot in Familienbetrieben nicht gilt. Der Titel von 3.2 ist gar "Ausnahmen vom Rauchverbot".
zu 3.2
Diese Ausführungen entbehren jeder Grundlage. Wie oben erwähnt, sieht das neue Gesetz keine Ausnahmen vor, weshalb der Bundesrat auch keine per Verordnung erlassen kann.
Die Erläuterungen über speziell belüftete Fumoirs, welche möglich sein sollen, stehen zudem in krassem Widerspruch zu 4.3, wo dargelegt wird, dass keine Investitionskosten für Arbeitgeber, insbesondere für Lüftungssysteme, anstehen.
Das angesprochene Bewirtungsverbot in Fumoirs ist eine typisch gastgewerbliche Regelung, welche in die Kompetenz der Kantone fällt. Sofern das Bewirten der Gäste in Fumoirs lebensgefährlich ist und aus Gesundheitsgründen verboten werden muss, dürften Fumoirs selbstverständlich auch nicht gereinigt werden. Zudem müsste den Rauchern der Aufenthalt verboten werden.
zu 3.3
Mit diesem Gesetz soll durch die Hintertür ein generelles Rauchverbot in Gaststätten eingeführt werden. Die Kompetenz für die Gesetzgebung über das Gastgewerbe liegt aber bei den Kantonen.
Die Kommission hat zudem übersehen, dass das angestrebte Zielpublikum, die Gäste der Restaurants nämlich, gar nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Es sind somit keine Strafbestimmungen für rauchende Gäste möglich, weshalb dieses Gesetz auch nicht durchgesetzt werden kann. Ebenso wenig haben Gäste, welche sich am Rauch stören, ein Klagerecht im Verwaltungsverfahren.
Die angedrohten Strafen für Arbeitgeber (Gefängnis bis 6 Monate) und Arbeitnehmer (Haft) sind unverhältnismässig hoch. Eine grosse Anzahl Raucher wird durch dieses Gesetz kriminalisiert.
zu 4.1
In 2.1 wird dargelegt, dass nur sehr selten gegen Art. 19 ArGV 3 Anzeige erstattet wird. Offenbar wird eine Steigerung der Anzahl Anzeigen angestrebt, was zwangsläufig auch Kosten mit sich bringen wird.
Da für jede am Arbeitsplatz gerauchte Zigarette ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden müsste, wären die Kosten auch massiv höher als z. B. bei Ordnungsbussen.
zu 4.2
Es gibt sehr wohl Probleme in Bezug auf die Kompetenzverteilung, weil das Rauchverbot im Arbeitsgesetz unzulässigerweise in die Kompetenz der Kantone eingreift und weiter geht als z. B. das bestehende Gesetz im Tessin, welches im Bericht gelobt wird und welches mit der vorliegenden Gesetzesänderung zur Makulatur verkommt.
zu 6
Die Gesetzesänderung geht weit über die Kompetenz, welche der Bund durch Art. 110 BV erhält, hinaus, weil ein viel grösserer Adressatenkreis als Arbeitnehmer angesprochen wird.
Zudem erhält der Bund durch Art. 110 BV keine Kompetenz für einen universellen Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, vielmehr geht es darum, die Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen zu schützen, denen sie aufgrund ihrer Arbeit in einem stärkeren Mass ausgesetzt sind als andere. Hörschutzgeräte etwa müssen nur von Arbeitnehmern in der Nähe von starken Lärmquellen getragen werden, Arbeitszeit ist nicht generell verboten, sondern begrenzt. In diesem Sinne ist aufgrund Art. 110 BV nur ein Schutz von Arbeitnehmern denkbar, welche sich über längere Zeit in stark verrauchten Räumen aufhalten müssen. Ein derartiger Schutz ist aber mit einem Grenzwert für Rauch und baulichen Massnahmen machbar.
Die vorgeschlagene Regelung ist nicht verhältnismässig, weil sie keine Ausnahmen vorsieht, auch wenn dies im Bericht mehrfach behauptet wird.
Ebenso unverhältnismässig ist das absolute Rauchverbot im Vergleich zu anderen Emmissionen wie Ozon, Staub, Teer, Lösungsmitteln etc. sowie im Vergleich zu anderen Gefährdungen, wie z. B. dem Strassenverkehr oder fettreicher Ernährung, welche nachweislich mehr Tote pro Jahr als Passivrauchen verursachen, und nicht unterbunden oder wenigstens eingeschränkt werden.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Nichtraucher ein uneingeschränktes Recht auf körperliche Unversehrtheit für ein geringes Risiko, welches im Bereich der Gefährdung durch das natürliche Radonvorkommen liegt, haben sollen, aber kein Recht darauf, vom rund 50 Mal höheren Risiko der Fettleibigkeit geschützt zu werden, zumal der Bund über eine Gesetzgebungskompetenz für die Herstellung und den Verkauf von Lebensmitteln verfügt. Dass den Rauchern das Recht auf persönliche Freiheit grundsätzlich abgesprochen wird, passt in diese Logik.
Das Gleichbehandlungsgebot wird nicht eingehalten, weil nicht alle Betriebe (z. B. Familienbetriebe) dem ArG unterstehen.
Rauchende Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch überhohe Strafen kriminalisiert, was ebenfalls unverhältnismässig ist.
Neben der persönlichen Freiheit und der Gewerbefreiheit, welche im Bericht erwähnt sind, wird auch das Recht auf Eigentum stark eingeschränkt: Ein Handwerker etwa, welcher einen Mitarbeiter beschäftigt, darf in seinem eigenen Betrieb nicht mehr rauchen.
Weitere negative Auswirkungen des Gesetzes
Ein Rauchverbot in Vergnügungslokalen wird auch zu massiven Lärmproblemen wegen im Freien rauchender Gäste führen, besonders am späten Abend und nachts.
Um zu verhindern, dass sich Gäste und Angestellte auf die Toiletten, welche auch rauchfrei sein sollen, zurückziehen, um dort zu rauchen, müssten diese überwacht werden.
In Kleinbetrieben wird es zu Entlassungen kommen, um diese Betriebe zu Familienbetrieben zu machen.
Abschliessende Bemerkungen
Der Bund besitzt weder eine gesetzgeberische Kompetenz im Gesundheitswesen noch im Gast- und Unterhaltungsgewerbe-wesen. Daher ist eine Änderung bestehender Gesetze zum Erreichen der Ziele der parlamentarischen Initiative Felix Gutzwiller gar nicht möglich, weil es schlicht an der verfassungsmässigen Kompetenz fehlt.
Wegen dieser fehlenden Kompetenz soll deshalb ein generelles landesweites Rauchverbot mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes durchgezwängt werden.
Der Vorschlag der parlamentarischen Kommission soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates ist trölerisch, weil aufgrund der beschränkten Kompetenz von Art. 110 BV eine umfassende Gesetzgebungskompetenz abgeleitet wird.
Abgesehen davon grast die Kommission in einem fremden Garten, da gemäss Art. 43 ArG die Eidgenössische Arbeitskommission Fragen zur Gesetzgebung des Arbeitsrechts begutachtet, welche weder angehört noch zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Die Subkommission "Passivrauchen" der parlamentarischen Kommission soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat mit diesem Bericht (über 5,500 Wörter mit mehr als 36,000 Zeichen, welche mehrheitlich aus anderen Quellen kopiert wurden) eindrücklich unter Beweis gestellt, dass sie nicht im entferntesten in der Lage ist, einen auch nur ansatzweise brauchbaren Gesetzesentwurf (24 Wörter mit 198 Zeichen) zu erarbeiten. Sie wird daher eingeladen, das Verfassen weiterer Entwürfe zu unterlassen.